AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Vertragsgrundlagen
Es gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
- das vom Auftraggeber (AG) angenommene Angebot der Fa. Landsberg.
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fa. Landsberg,
- die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und ggf. die Regelungen des BGB über den Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).Die zu dem Angebot der Fa. Landsberg gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Abweichungen von den Unterlagen sind zulässig, soweit sie den AG nicht unangemessen benachteiligen und nicht über das branchenübliche Maß hinausgehen.
Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert aufgeführt sind. Falls diese Arbeiten von der Fa. Landsberg ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
§ 2 Auftragsumfang und Nachträge
Die von der Fa. Landsberg zu erbringenden Leistungen werden durch die Vertragsgrundlagen gemäß § 1 dieser Vertragsbedingungen beschrieben.
Verlangt der AG zusätzliche oder geänderte Leistungen, kann die Fa. Landsberg die Ausführungen dieser Leistungen davon abhängig machen, dass sie schriftlich durch den AG angeordnet werden. Die Fa. Landsberg kann vor Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung den Abschluss einer Vereinbarung über die zusätzliche oder geänderte Leistung verlangen; in diesem Fall wird die Fa. Landsberg dem AG ein entsprechendes Nachtragsangebot vorlegen. Können die Parteien sich nicht über die Höhe der Vergütungsanpassung oder der zusätzlichen Vergütung einigen, ist der AG verpflichtet, der Fa. Landsberg die von ihm als berechtigt anerkannte Höhe zu benennen. Der AG ist weiterhin verpflichtet, bei den Abschlagszahlungen und der Schlusszahlung auf die von der Fa. Landsberg für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen berechneten Positionen zumindest den von ihm anerkannten Betrag zu zahlen. Die rügelose Entgegennahme der gekürzten Zahlung ist insoweit kein Anerkenntnis der Fa. Landsberg.
Verweigert der AG den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 2.2, verzögert er den Abschluss unangemessen oder kommt er seiner Verpflichtung zur Benennung der anerkannten Höhe und Zahlung des Teilbetrages nicht nach, so kann die Fa. Landsberg ihm für den Abschluss der Vereinbarung eine angemessene Nachfrist setzen. Kommt der AG auch innerhalb der Nachfrist den vorbenannten Mitwirkungshandlungen nicht nach, ist die Fa. Landsberg berechtigt, die Arbeiten zur Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen einzustellen oder zu verweigern, bis der AG die Mitwirkungshandlung nachholt.
Die Ausführung der zusätzlichen oder geänderten Leistungen ohne Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bedeutet kein Anerkenntnis, dass die zusätzlichen oder geänderten Leistungen ohne Vergütung ausgeführt würden und hindert die Fa. Landsberg nicht daran, nach Ausführung der zusätzlichen oder geänderten Leistungen die angemessene und ortsübliche Vergütung vom AG zu verlangen.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
Der AG wird die Fa. Landsberg bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben unterstützen und die dafür notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen. Er wird der Fa. Landsberg sämtliche notwendigen Informationen und Unterlagen, die zur Durchführung der Leistungen erforderlich sind, zur Verfügung stellen und soweit notwendig, die Leistungen anderer Auftragnehmer mit der Leistung der Fa. Landsberg abstimmen. Der AG trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm beigestellten Unterlagen und Informationen. Die Fa. Landsberg darf sich darauf beschränken, die Unterlagen und Informationen auf Plausibilität zu überprüfen.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der AG oder ein anderer Subunternehmer des AG zu vertreten hat und schafft der AG nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen der Fa. Landsberg, so kann die Fa. Landsberg bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem AG eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass sie den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
§ 4 Abnahme und Mängelrechte
Für die Abnahme gelten die Bestimmungen des § 640 BGB. Auf Verlangen der Fa. Landsberg hat spätestens zwei Wochen nach Fertigstellung der Leistung ein Abnahmetermin stattzufinden.
Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
Die Mängelrechte des AG richten sich nach dem BGB. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht der Fa. Landsberg beruhen, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 5 Vergütung
Die Fa. Landsberg ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen zu fordern. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abschluss der Leistungen der Fa. Landsberg sowie Erteilung einer Schlussrechnung.
Ansprüche aus Abschlagszahlungen werden binnen 12 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig, Ansprüche aus der Schlussrechnung werden spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung beim AG fällig.
Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn die jeweilige Rechnung in der berechtigten Höhe innerhalb der vereinbarten Skontofrist vollständig gezahlt wird. Die Skontofrist beginnt mit Eingang der jeweiligen Rechnung beim AG oder seinem Vertreter. Für die Einhaltung der Skontofrist ist die Wertstellung der Zahlung auf dem Konto der Fa. Landsberg maßgeblich.
Soweit Stundenlohnarbeiten durchgeführt werden, erstellt die Fa. Landsberg Stundenlohnzettel, die der AG bei Vorlage innerhalb von 6 Tagen nach Zugang zu unterzeichnen und zurückzugeben hat. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
§ 6 Kündigung
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Kündigt der AG aus einem Grund, den die Fa. Landsberg zu vertreten hat, so sind die bis dahin erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten. Wird der Vertrag aus einem sonstigen Grund vom AG gekündigt, erhält die Fa. Landsberg die volle Vergütung für die bereits vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Für beauftragte, aber noch nicht erbrachte Leistungen erhält die Fa. Landsberg die volle Vergütung abzüglich dessen, was die Fa. Landsberg erspart, weil der Vertrag nicht zur Ausführung kommt, und dessen, was die Fa. Landsberg durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskräfte erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Die Fa. Landsberg kann das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Ausführung der Leistungen der Fa. Landsberg länger als drei Monate unterbrochen sind und die Fa. Landsberg diese Unterbrechung nicht zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn, ohne dass die Fa. Landsberg dies zu vertreten hätte, sich der Beginn der Ausführung der Leistungen der Fa. Landsberg um mehr als drei Monate verzögert. Darauf, dass der AG die Verzögerung zu vertreten hat, kommt es in beiden Fällen nicht an.
Die Fa. Landsberg kann den Vertrag kündigen, wenn der AG seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise durch die Fa. Landsberg oder einen anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§14 und 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum der Fa. Landsberg.
Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der gelieferten Gegenstände der Fa. Landsberg unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Fa. Landsberg zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach entsprechender Mahnung berechtigt und der AG zur Herausgabe verpflichtet.
§ 8 Gerichtsstand und Sonstiges
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Bonn vereinbart.
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch gleichwertige Vereinbarungen zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellen und dem gewollten Vertragszweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommen.
Zuletzt aktualisiert: 23. Dezember 2025
